Allgemeine Geschäftsbedingungen

empfohlen vom Bundesverband Holz und Kunststoff (Stand: 01. Januar 2009)

1. Anzuwendendes Recht

Es gilt deutsches Recht. Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die .Vertraqsordnunq für Bau-  leistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen  Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen  Vertragspartner erteilt wird.


2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen

Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen  wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.6

2.1 Auftragsannahme  Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht  der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers  ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung  des Auftragnehmers zustande.

2.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch  höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unver-  mögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner  Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so  verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der  Verzögerung.

2.3 Gewährleistung  Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der  Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden.  Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen  offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

2.4 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl,  entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern  oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten  Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer  seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat  der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung  oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern  nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine  Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl  oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl  einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung  des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbraucher-  geschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

2.5 Abschlagszahlung  ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teil-  leistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung  verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem  angemessenen Einbehalt, in der Regel in Höhe des zweifachen  voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.

2.6 Vergütung  Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und  abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher  Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen,  sofern nichts anderes vereinbart ist.

3. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die  Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal  vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der  Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf  Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

4. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so  ist der Auftragnehmer berechtigt, 10  der Gesamtauftragssumme  als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt  ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden  nachzuweisen.

5. Technische Hinweise

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits  Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:  Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl.  zu ölen oder zu fetten  - Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren  - Außenanstriche (z. B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder  Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln     Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht  ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten  können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile  beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den  Auftragnehmer entstehen.

5.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmes-  sungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei  Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur  der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und  üblich sind.

6. • Zahlung

Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.  Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an  Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer  gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7. Aufrechnungsverbot

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig  festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der  Vergütung Eigentum des Auftragsnehmers.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentums-  vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schrift-  lich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbe-  halt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm  unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern,  zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen  Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer  ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In  diesem Falle werden die Forderungen des Auftragsgebers gegen  den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des  Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem  Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerungen der Gegen-  stände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem  Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und  Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem  Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche  Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so  tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des  Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forde-  rungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehalts-  gegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom  Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche  Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der  Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es  angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des  Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen  Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung,  Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit  anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem  Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im  Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum  Wert der übrigen Gegenstände.

9. Rechte

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnun-  gen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheber-  recht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt,  vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.  Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich  zurückzugeben

10. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher  Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragsnehmers.  

Katalogübersicht

Hier finden Sie einen Teil unseres Lieferprogramms:

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Kontakt

Schreinerei Hatterscheid GbR
Jürgen & Andre Hatterscheid
Im Auel 54b
53783 Eitorf

Tel.: 02243 / 3752
Fax: 02243 / 37 35
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